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   BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02   

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https://dejure.org/2002,7781
BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02 (https://dejure.org/2002,7781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den BGH - Zulässigkeit einer Vorlage - Vergütung von Bauarbeiten - Widerspruch - Mahnbescheid

  • Judicialis

    ZPO § 36; ; ZPO § 36 Abs. 3; ; ZPO § 36 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 3
    Zulässigkeit der Vorlage zum Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Anrufung des BGH zur Zuständigkeitsbestimmung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Auszug aus BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02
    Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl.
  • BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98

    Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes durch den BGH

    Auszug aus BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02
    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 12.06.2012 - X ARZ 195/12

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs seit

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 - X ARZ 59/02, juris).
  • OLG Köln, 25.02.2008 - 2 Wx 48/07

    Zuständigkeitsstreit in Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit -

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (vgl. Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
  • BGH, 17.02.2004 - X ARZ 26/04

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
  • BGH, 14.06.2005 - X ARZ 228/05

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.4.2002 - X ARZ 59/02).
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